Altlastenvoruntersuchung; Untersuchungspflicht; Kostenverteilung
Leitsätze
Im Bereich Altlasten sind die Frage der Massnahmenpflicht und diejenige der Kostentragungspflicht getrennt zu beurteilen, da die Regelung der Massnahmenpflicht eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts bezweckt, diejenige der Kostentragungspflicht hingegen eine möglichst gerechte Kostenanlastung (E. 2b). Gemäss Art. 20 AltlV sind Untersuchungsmassnahmen grundsätzlich dem Standortinhaber aufzuerlegen, denn ihm obliegt in erster Linie die Verantwortung für den polizeikonformen Zustand seines Eigentums. Nur ausnahmsweise sind die Behörden ermächtigt, Dritte zu verpflichten (E. 2e). Ob sie dies tun wollen, liegt in ihrem Ermessen; ihr diesbezüglicher Entscheid kann vom Bundesgericht nur überprüft werden, wenn er rechtsfehlerhaft ist (Art. 104 lit. a und c OG). Denkbar wäre dies etwa dann, wenn bereits feststünde, dass der Dritte als hauptverantwortlicher Verursacher einer Altlast sämtliche Kosten tragen muss, was aber vorliegend nicht der Fall ist (E.…
Zeitschrift URP
URP 2000 590
Publikationsart
Entscheid