Einrichten eines Spielcasinos im Kongresshaus Zürich; Lärmschutz
Leitsätze
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Aussenlärmimmissionen sind zukünftige Änderungen der Lärmimmissionen, die wegen einer neuen Anlage zu erwarten sind, auch dann zu berücksichtigen, wenn für das betreffende Projekt erst im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens eine öffentliche Auflage stattgefunden hat, hingegen noch nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (E. B.1d). Das geplante Casino bedarf einer bundesrechtlichen Konzession, ist also eine konzessionierte ortsfeste Anlage. Bei einer wesentlichen Änderung dürfen aber gemäss Art. 25 Abs. 3 USG nur solche konzessionierte Anlagen ausnahmsweise von der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte dispensiert (und dafür zum Einbau von Lärmschutzfenstern an den betroffenen Gebäuden verpflichtet) werden, die eine Betriebspflicht trifft, welche im öffentlichen Interesse liegt. Das ist bei Casinobetrieben nicht der Fall (E. 3c). Gestützt auf § 220 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes kann ein…
Zeitschrift URP
URP 2000 718
Publikationsart
Entscheid