Wiederherstellung einer Waldstrasse in Auerwildbiotop
Hinweis
VerwGer FR, Urteil vom 02.05.2000
Relevante Erlasse
SR 451, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
(01.07.1966)
Art. 18 (Abs. 1)
Leitsätze
Es ist unzulässig, im Kernbereich eines Auerwildbiotops, das im regionalen Waldentwicklungsplan als Vorranggebiet «Naturschutz» bezeichnet ist, eine Waldstrasse wiederherzustellen. Die Erfahrung zeigt, dass ein Fahrverbot, auch wenn zusätzlich Barrieren angebracht werden, nicht genügt, um die unbewilligte Durchfahrt von Fahrzeugen auf den Bergstrassen der Region zu verhindern (E. 3).
Zeitschrift URP
URP 2000 726
Publikationsart
Entscheid