Golfplatz; Verfahrensrecht
Leitsätze
Das Baubewilligungsverfahren ist nicht dafür da, dass Beschwerdeführer hier nachholen können, was sie im vorausgehenden Planungsverfahren vergessen haben. Wird gerügt, mit dem Bau eines Golfplatzes würden Bestimmungen der LSV und der LRV verletzt, so müssen diese Rügen bereits bei der Revision der Ortsplanung, welche die betreffende Zone schafft, geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall waren denn auch alle von den Beschwerdeführern geltend gemachten Punkte (Lärm und Luftverschmutzung infolge des erhöhten Verkehrsaufkommens) bereits bei der Planung bekannt (E. 2). Im übrigen wird die Baubewilligung für den Golfplatz von Vuissens vom Gericht bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. Das Projekt beinhaltet keine unvernünftigen Risiken für die Passanten und die benachbarten Bauern, und die Reorganisation der Gemeindewege im betreffenden Sektor ist verhältnismässig.
Zeitschrift URP
URP 2001 197
Publikationsart
Entscheid