Mobilfunkanlage; Beschwerdelegitimation
Leitsätze
In der rund 800 Meter vom geplanten Standort der Mobilfunkanlage entfernt liegenden Wohnung des Beschwerdeführers wird die voraussichtliche Strahlenbelastung den massgeblichen Immissionsgrenzwert um mehr als das Hundertfache und den Anlagegrenzwert um mehr als das Zehnfache unterschreiten und sich vom heute ohnehin bestehenden Grundpegel nichtionisierender Strahlen kaum abheben. Es kann hier also nicht mehr von einer deutlich wahrnehmbaren Immission gesprochen werden, weshalb die Beschwerdelegitimation zu verneinen ist (E. 1c). Von nichtionisierenden Strahlen geht mit Blick auf ihre nicht-thermischen Wirkungen ein zur Zeit nicht näher fassbares Risiko aus, und zwar unter Umständen bereits bei sehr niedriger Intensität. Dieses Risiko vermöchte eine Beschwerdelegitimation aber nur dann zu begründen, wenn die geplante neue Antenne die Gefahr gegenüber der heute ohnehin bestehenden Grundbelastung von 0.2 oder 0.3 V/m erheblich erhöhen würde (E. 1d).
Zeitschrift URP
URP 2001 155
Publikationsart
Entscheid