Schallschutz in Umgebung eines Militärflugplatzes
Leitsätze
Gemäss Art. 20 USG und Art. 15 LSV besteht eine Pflicht zur Vornahme baulicher Schallschutzmassnahmen bei bestehenden öffentlichen oder konzessionierten Anlagen erst dann, wenn die Alarmwerte überschritten werden. Da es sich beim Militärflugplatz Dübendorf um eine bestehende Anlage handelt und die Alarmwerte gegenüber den Beschwerdeführern eingehalten werden können, besteht kein Anspruch auf den Einbau von Schallschutzfenstern auf Kosten des Inhabers der Anlage (E. 4; Entscheid I und II). Da die vorliegend eingereichten Beschwerden sinngemäss als Einsprachen gegen übermässige Lärmimmissionen betrachtet werden können, ist die Kosten- und Entschädigungsregelung nach den Spezialbestimmungen des eidgenössischen Enteigungsgesetzes zu treffen, und die Gerichtsgebühr ist dem Inhaber des Militärflugplatzes Dübendorf (BABLW) zu überbinden ( E. 6; Entscheid I und II). Die Beschwerdeführer machen geltend, der Einbezug ihrer Liegenschaften in den Perimeter…
Zeitschrift URP
URP 2001 454
Publikationsart
Entscheid