Einschränkung der Kehrichttour; Gebührenpflicht; Äquivalenzprinzip
Leitsätze
Die Ansicht des Zürcher Verwaltungsgerichts, der Entsorgungsweg von 350 Metern zwischen einer Liegenschaft und dem neu vorgesehenen Kehrichtsammelplatz sei für die betroffenen Eigentümer oder Mieter zumutbar, ist vertretbar und sein Entscheid deshalb nicht willkürlich (E. 2g). Die örtliche Einschränkung der Kehrichttour bedeutet keine Einstellung des Transportdienstes. Da die Sackgebühr sich nach der Menge des zu entsorgenden Hauskehrichts bemisst und keinen Bezug zur umstrittenen Einschränkung der Kehrichttour hat, wäre ein Verzicht auf deren Erhebung unsachgemäss. Auch eine Reduktion der Grundgebühr ist aus Sicht des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips nicht erforderlich. Entspricht der für die Beschwerdeführer betriebene Aufwand der Gemeinde demjenigen für einen durchschnittlichen Haushalt derselben Gemeinde, so kann die Gemeinde die Kehrichtgebühren in voller Höhe erheben. Das Gebot der Rechtsgleichheit wird damit nicht verletzt (E. 4).
Zeitschrift URP
URP 2001 934
Publikationsart
Entscheid