Verbot des Ausbringens/der Ablagerung von potenziell wasserverunreinigenden Stoffen ausserhalb des Gewässers
Leitsätze
Beim Verbot des Ausbringens oder der Ablagerung von potenziell wasserverunreinigenden Stoffen ausserhalb eines Gewässers (Art. 6 Abs. 2 GSchG) handelt es sich nicht um ein sog. eigenhändiges Delikt. Vielmehr wird mit dem in Art. 6 Abs. 1 GSchG verwendeten Wort «mittelbar», das in Art. 6 Abs. 2 GSchG keine Verwendung findet, einzig die Art des Einbringens schädlicher Stoffe konkretisiert (E. III 3 und 4). Die Installation eines Heizöltanks und der entsprechenden Tankleitungen erfolgt in einem System der Mehrfachsicherung, in welchem keine der teilverantwortlichen Personen mit dem ordnungsgemässen Funktionieren der anderen Teilsysteme rechnen darf. Ob auch andere Verantwortliche Fehler begangen haben oder nicht, ist deshalb für die Beurteilung des Verhaltens des einzelnen Verantwortlichen ohne Belang. Der sog. Vertrauensgrundsatz kommt damit im Verhältnis unter mehreren Personen mit Garantenstellung in Bezug auf das Funktionieren eines…
Zeitschrift URP
URP 2001 965
Publikationsart
Entscheid