Baubewilligung für Mobilfunkantenne; Beschwerdelegitimation
Hinweis
BGer, Urteil vom 21.09.2001
Relevante Erlasse
SR a173.110, alt Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
(16.12.1943)
Art. 103 (Abs. lit. a)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 9 (Abs. 1)
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Anhang
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Anhang
Leitsätze
Ist die Legitimation der Beschwerdeführer zu bejahen, so können diese nicht nur die Überschreitung der Grenzwerte auf ihren Grundstücken, sondern generell die Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens einschliesslich der Überschreitung von Grenzwerten auf anderen Grundstücken rügen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine allfällig notwendige Reduktion der Sendeleistung auch die Strahlenbelastung für die Beschwerdeführer reduzieren würde (E. 1b/cc). Die UVP-Pflicht einer Anlage, hier einer Mobilfunkantennenanlage, kann nicht direkt aus Art. 9 Abs. 1 USG abgeleitet werden, denn die Aufzählung der UVP-pflichtigen Anlagen im Anhang zur UVPV ist abschliessend (E. 2b).
Zeitschrift URP
URP 2002 79
Publikationsart
Entscheid