Umschlag-/Aufbereitungsplatz für Bauschutt; Zonenkonformität in Abbau-/Deponiezone; Standortgebundenheit; UVP
Leitsätze
Die Abbau- und Deponiezone gemäss Art. 17 des Bau- und Zonenreglementes der Gemeinde U. gestattet bloss den Abbau von Rohstoffen sowie deren Lagerung und Aufbereitung, die geplante Recyclinganlage aber bezweckt die Aufbereitung und Zwischenlagerung von Bauschutt. Letztere ist deshalb in dieser Zone nicht zonenkonform, denn der Abbau des Kieses und die Rekultivierung des Abbaugebietes setzen das Recycling externen Bauschuttes nicht zwingend voraus (E. 3.3). Die von der Beschwerdeführerin für die Standortgebundenheit ihres Recyclingplatzes und für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 Abs. 1 aRPG bzw. Art. 24 RPG vorgebrachten Gründe sind vor allem betrieblicher und subjektiver Natur. Sie genügen deshalb nicht, auch wenn der von den Beschwerdeführern gewählte Standort ausserdem den objektiven Vorteil aufweist, die Umwelt dank optimierter Transportwege zu schonen. Vielmehr liesse sich eine Bauschuttrecyclinganlage auch in einer Industrie- oder allenfalls…
Zeitschrift URP
URP 2002 80
Publikationsart
Entscheid