Formelle Enteignung von Nachbarrechten eines von Fluglärm betroffenen Grundstückes; Flughafen Genève-Cointrin
Leitsätze
Im vorliegenden Fall wurde ein durch Lärm des Flughafens Genf-Cointrin belastetes Grundstück von der gegenwärtigen Eigentümerin vor dem für die Frage der Voraussehbarkeit des Schadens massgeblichen Stichtag, also dem 1. Januar 1961, erworben. Bei dieser Eigentümerin handelt es sich um eine Einmannaktiengesellschaft, deren einziger Aktivposten das betreffende Grundstück ist. In der Zwischenzeit hat indessen der bisherige Alleinaktionär seine sämtlichen Aktien – lange nach dem erwähnten Stichtag – an einen Dritten verkauft. Da dieser Aktienverkauf wirtschaftlich betrachtet einem Verkauf der Liegenschaft gleichkam, ist für den neuen Alleinaktionär die Voraussetzung der Nichtvoraussehbarkeit des Schadens nicht erfüllt. Er hat deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung aus der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche (E. 2).
Zeitschrift URP
URP 2002 799
Publikationsart
Entscheid