Einhaltung der Planungswerte für Lärm auf noch nicht überbauten Nachbarparzellen
Leitsätze
Neue ortsfeste Anlagen müssen die Planungswerte für Lärm nicht bloss bei bestehenden Gebäuden, sondern auch in noch nicht überbauten Bauzonen einhalten. In diesen Zonen werden die Immissionen laut Art. 39 Abs. 3 LSV dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen; die Grenzwerte müssen auf der Höhe aller Stockwerke, in denen die Zonenordnung eine lärmempfindliche Nutzung gestattet, eingehalten sein. Der entsprechende Nachweis ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen und kann nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden (E. 5 d und e). Allfällige für die Einhaltung der Planungswerte erforderliche Massnahmen können mittels Auflage in der Baubewilligung angeordnet werden. Bei noch nicht überbauten Parzellen genügt es aber, wenn diese Massnahmen dann verwirklicht werden, wenn ein konkretes Bauvorhaben für die Überbauung der betreffenden Nachbarparzelle besteht (E. 5 f).
Zeitschrift URP
URP 2003 708
Publikationsart
Entscheid