Gastwirtschaftsbetrieb im Freien; Lärmimmissionen; Restaurant Eierbrecht
Leitsätze
Bei der einzelfallweisen, direkt auf Art. 15 USG abgestützten Be-urteilung von Lärm muss nicht zwingend von der vom USG und der LSV vorgesehenen Zweiteilung zwischen Tag und Nacht ausgegangen werden. Vielmehr darf, wie dies auch in einer Richtlinie des «Cercle bruit» vorgesehen ist, entsprechend den drei Tätigkeitsphasen Arbei-ten (période d'activité), Erholen (période de tranquillité) und Schlafen (période de sommeil) auch eine Differenzierung nach Tag, Abend und Nacht stattfinden und so dem erhöhten Erholungsbedürfnis der Bevöl-kerung am Abend Rechnung getragen werden (E. 4.1). Den Beginn der abendlichen Ruhephase auf 19 Uhr anzusetzen, wie dies das Verwaltungsgericht getan hat, erscheint nicht zwingend, aber vertretbar (E. 4.2). Für diese Phase ist aber von einem geringe-ren Ruhebedürfnis der Bevölkerung auszugehen als für die Nachtzeit ab 22 Uhr (E. 4.3). Dabei ist je nach Lärmart zu differenzieren: Ge-werbelärm wird in dieser Phase…
Zeitschrift URP
URP 2003 703
Publikationsart
Entscheid