Kostentragung für Massnahmen bei bestehenden Anlagen in neuen Grundwasserschutzzonen
Zusammenfassung
Bauliche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers («Sanierungsmassnahmen») an bestehenden Bauten und Anlagen in neu ausgeschiedenen Grundwasserschutzzonen stellen ebenso wie betriebliche Massnahmen öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen dar. Sie müssen entschädigt werden, wenn sie nach der Praxis des Bundes-gerichts eine materielle Enteignung darstellen. Die üblichen baulichen und betrieblichen Schutzmassnahmen stellen regelmässig weder einen besonders schweren Eingriff noch ein Sonderopfer dar. Somit liegt in der Regel keine materielle Enteignung vor. Die Kosten für allfällige Schutzmassnahmen sind damit grundsätzlich von den Eigentümern bzw. Inhabern der bestehenden Bauten und Anlagen in den neuen Schutzzonen zu tragen. Den Fassungsinhaber trifft in der Regel keine Entschädigungspflicht. Unter gewissen Umständen ist es jedoch nicht gerechtfertigt, dass die Inhaber bestehender Anlagen die Kosten für solche Massnahmen allein tragen…
Zeitschrift URP
URP 2003 790
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag