Zollpflicht; Lenkungsabgabe für flüchtige organische Verbindungen (VOC)
Leitsätze
Nach dem Zollgesetz Zahlungspflichtige sowie Hersteller und Erzeuger im Inland haben auf VOC auch eine Lenkungsabgabe zu entrichten, wenn sich diese organischen Verbindungen in Farben und Lacken befinden (Art. 35a Abs. 1 und 2 USG, Art. 35c Abs. 1 Bst. a USG). In den Artikeln 35a und 35c USG sowie in der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen (VOCV) finden sich nähere Bestimmungen zur Bemessung, zum Verfahren und zur Befreiung im Zusammenhang mit den VOC-Lenkungsabgaben. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung (E. 2b). Die Verwaltung trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder –begünstigung bewirken, beweisbelastet (E. 2c und 3a). Die hier fragliche Druckfarbe figuriert in der…
Zeitschrift URP
URP 2003 776
Publikationsart
Entscheid