Betriebsbewilligung für Abfalldeponie; Wertstoffsortierung/Recycling auf Deponiegelände
Leitsätze
Gemäss der jüngsten zürcherischen Praxis werden Rückweisungsentscheide bezüglich ihrer Anfechtbarkeit nicht mehr den Endentscheiden gleichgestellt. Vielmehr kann ein Rückweisungsentscheid des Regierungsrates – in Anlehnung an die Regelung bei den Vorentscheiden – nur noch dann direkt ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden, wenn durch die Zulassung der Beschwerde die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht, was hier der Fall ist (E. 1.1). Die Rekurslegitimation ist grundsätzlich für jeden der Rekurrierenden einzeln zu prüfen, ausser wenn verfahrensökonomische Gründe einen Verzicht auf eine separate Legitimationsprüfung nahe legen und wenn daraus keiner Partei ein Nachteil erwächst (E. 3.2). Vorliegend kommt der Wertstoffsortierung und dem Recyclingbetrieb gegenüber dem eigentlichen Deponiebetrieb eine erheblich und damit eigenständige Bedeutung zu. Die Richtplanung sieht aber für das betreffende Gelände einzig eine…
Zeitschrift URP
URP 2004 264
Publikationsart
Entscheid