Baubewilligung für Bauschuttlagerplatz
Leitsätze
Art. 65 Abs. 2 USG verbietet es zwar den Kantonen, neue Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festzulegen. Kantonales Recht, welches den Schutz vor Immissionen bezweckt, ist aber nicht generell unzulässig; insbesondere können kantonale raumplanerische Massnahmen zur Begrenzung der Umweltbelastung eingesetzt werden. So können etwa störende Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, durch kommunales oder kantonales Recht untersagt werden, auch wenn die Lärmemissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten. Dies aber nur insoweit, als die entsprechenden Bestimmungen nicht bloss immissionsschutzrechtliche, sondern raumplanerische Ziele verfolgen, was vorliegend nicht der Fall ist. Der besonderen Charakteristika bestimmter Lärmquellen wird vom USG und von der LSV durch sogenannte Pegelkorrekturen selber Rechnung getragen (vgl. Anh. 6 LSV) (E. 2.1–2.4). Der zu beurteilende…
Zeitschrift URP
URP 2004 336
Publikationsart
Entscheid