Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer
Leitsätze
Verschärfte Anforderungen an die Einleitung von verschmutztem Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in oberirdische Gewässer dürfen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b GSchV nicht unverhältnismässig sein. Diese Bestimmung geht somit davon aus, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz auch auf öffentliche Anlagen anwendbar ist. Bei Abwasserreinigungsanlagen müssen Nachteile wirtschaftlicher Art umso eher berücksichtigt werden, als Art. 10 Abs. 1bis GSchG diese ausdrücklich zu einem wirtschaftlichen Betrieb verpflichtet (E. 5.2). Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage für die Sanierung seiner eigenen Anlage und damit gegen einen Zusammenschluss mit einer anderen Abwasserreinigungsanlage entschied und dies im Wissen, dass seine eigene Anlage an einer sensiblen Restwasserstrecke liegt. Er nahm damit erhöhte Anforderungen an die Einleitung des Abwassers und gewisse Mehrkosten in Kauf (E. 5.3.2).…
Zeitschrift URP
URP 2004 476
Publikationsart
Entscheid