Entsorgung von Sonderabfällen; Abklärung des Sachverhalts
Leitsätze
Gemäss Art. 46 Abs. 1 USG ist jedermann verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden (E. 2.2.2). Altöl ist ein Sonderabfall gemäss Anh. 2 Ziff. 21 der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) (Kategorie 3). Wenn wie vorliegend unklar ist, auf welchem Weg der Betreiber eines Altautoverwertungsbetriebes grössere Menge dieses Sonderabfalls entsorgt hat, haben die Vollzugsbehörden Anlass, entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Wenn sie vom Anlagebetreiber eine Liste der Garagenbetriebe einholen, bei denen dieser die – gemäss seiner Behauptung bereits trocken gelegten – Altfahrzeuge bezogen hat, so ist dies eine zweckmässige Massnahme (E. 2.2.3).
Zeitschrift URP
URP 2005 58
Publikationsart
Entscheid