Buskehrplatz; Umweltverträglichkeitsprüfung
Hinweis
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 07.01.2005
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 9
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Anhang Ziff. 11
SR 814.011, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
(19.10.1988)
Anhang Ziff. 11
Leitsätze
Ein Buskehrplatz zählt nicht zu den Anlagetypen im Strassenverkehr, für die das Bundesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht (vgl. Ziff. 11 Anh. UVPV) (E. 2). Erhöht der Betrieb einer neuen ortsfesten Strassenverkehrsanlage, im vorliegenden Fall ein Buskehrplatz, den Gesamtverkehr und den daraus resultierenden Lärm (Anhalten und Abfahren der Fahrzeuge, Türezuschlagen, Motoranlassen usw.) nur in minimem Ausmass, so verletzt die zuständige Behörde kein Bundesrecht, wenn sie die Lärmemissionen und -immissionen aufgrund eines Berichts der Fachstelle bewertet, der zu einem eindeutigen Schluss kommt, ohne dafür die Lärm-Beurteilungspegel zu ermitteln (E. 3.)
Zeitschrift URP
URP 2005 385
Publikationsart
Entscheid