Abfallentsorgung; Monopol des Kantons bzw. der Gemeinde
Leitsätze
Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die von ihrer Zusammensetzung her mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar erscheinen, gelten grundsätzlich unabhängig von der Menge als Siedlungsabfälle (vgl. Art. 3 Abs. 1 TVA). Sofern diese Abfälle unsortiert und damit vermischt anfallen, sind sie nach Art. 31b Abs. 1 USG von den Kantonen zu entsorgen. Nur soweit diese Abfälle sortenrein bereitgestellt werden können (z.B. als Glas, Karton, Altpapier etc.), können die Kantone die Entsorgungspflicht auf die Inhaber übertragen, und die Abfallinhaber ihrerseits können das Recht beanspruchen, diese Abfälle in Eigenverantwortung zu entsorgen bzw. durch Dritte entsorgen zu lassen (vgl. Art. 31b Abs. 1 Satz 2 und Art. 31c Abs. 1 USG und Art. 12 Abs. 3 TVA) (E. 4.1). Das Verbot, vermischten Abfall betriebsextern in Abfallsortierwerken sortieren zu lassen, verstösst nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit. Zulässig ist auch das Verbot, unsortierten Betriebsabfall gestützt auf…
Zeitschrift URP
URP 2005 551
Publikationsart
Entscheid