Nachträgliche Baubewilligung für Umnutzung eines gewerblichen Lagers in Vereinslokal; Lärmschutz
Leitsätze
Kantonale oder kommunale Regeln – wie etwa die in einer kommunalen Polizeiverordnung enthaltene Nachtruheregelung – können unter Umständen vorsorgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 USG enthalten und sind als solche zu beachten (vgl. ROBERT WOLF, Kommentar USG, N 23 zu Art. 25). Wird in einer Baubewilligung auf eine solche Bestimmung hingewiesen, so handelt es sich dabei um eine so genannte unechte Nebenbestimmung, die den Gesuchsteller nicht zusätzlich belastet. Die Frage, ob eine Anlage trotz der vorsorglichen Begrenzung zu einer übermässigen Lärmbelastung führt, beurteilt sich jedoch nach den Bestimmungen des Bundesumweltschutzrechts (E. 3.3.1). Auch wenn es für eine bestimmte Lärmart – wie hier z.B. für den Betrieb eines Vereinslokals – keine Grenzwerte gibt, kann für die konkrete Lärmbeurteilung ein Nutzungskonzept erforderlich sein (E. 3.3.3).
Zeitschrift URP
URP 2005 588
Publikationsart
Entscheid