Abgabe zur Sanierung von Altlasten
Leitsätze
Gemäss Art. 32e Abs. 1 USG kann der Bundesrat vorschreiben, dass der Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen und derjenige, der Abfälle zur Ablagerung ausführt, dem Bund eine Abgabe entrichten. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten vom 5. April 2000 (VASA) beträgt der Abgabensatz für ausgeführte Abfälle, die in Untertagedeponien abgelagert werden, Fr. 50.– pro Tonne, während für die Ablagerung in einer in- oder ausländischen Reststoffdeponie lediglich eine Abgabe von Fr. 15.– pro Tonne vorgesehen ist (Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. b VASA) (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin exportiert Filterasche aus Rückständen der Kehrichtverbrennung nach Deutschland, wo sie in einer Untertagedeponie endgelagert werden. Sie macht geltend, der Verordnungsgeber habe mit Art. 3 Abs. 2 lit. a VASA den von Art. 32e Abs. 2 USG vorgegebenen Gestaltungsspielraum verlassen. Diese Bestimmung habe…
Zeitschrift URP
URP 2005 754
Publikationsart
Entscheid