Lärmimmissionen einer Bar; Verpflichtung zum Einsatz eines Türstehers
Leitsätze
Die Betreiberin einer Bar kann für den von ihren Gästen vor dem Lokal verursachten Lärm zur Verantwortung gezogen werden. Die Auflage, einen Türsteher einzusetzen, ist gesetzmässig. Sie stützt sich vorliegend auf das kommunale Gastwirtschaftsgesetz, welches nach 23.00 Uhr jeglichen Lärm, den die Nachbarschaft in der Nachtruhe stört oder in erheblichem Masse belästigt, untersagt und welches es erlaubt, Betriebsbewilligungen an Auflagen, unter anderem über den Lärmschutz, zu knüpfen (E. 3b). Die Auflage liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Sie ist geeignet, die beanstandeten Lärmimmissionen erheblich zu reduzieren, und notwendig, da alle milderen Massnahmen bisher nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben. Sie steht in keinem Missverhältnis zum gewünschten Zweck und erweist sich demnach als zumutbar (E. 3c und d).
Zeitschrift URP
URP 2005 769
Publikationsart
Entscheid