Sanierung einer Schiessanlage; Lärmschutz
Leitsätze
Bei der Schiessanlage von Malix GR können durch die vorgesehenen Sanierungsmassnahmen (Bau von Lärmschutztunnels und die Reduzierung des Schiessbetriebs auf das Niveau einer Pegelkorrektur [PK] von K= –21 [statt –18.7]) die Immissionsgrenzwerte nicht überall eingehalten werden. Deshalb stellte sich die Frage einer Stillegung der Anlage und einer Zwangszuweisung der Malixer Schützen auf die Schiessanlage Rossboden in Chur. Eine solche Zuweisung wäre evtl. rein technisch und betrieblich möglich und vom Aufwand her wohl auch zumutbar gewesen. Dennoch war es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig und die kantonalen Behörden handelten im Rahmen ihres Ermessens, wenn sie auf eine solche Zwangszuweisung verzichteten. Bei einem solchen Entscheid dürfen nämlich auch andere Faktoren wie etwa die Gefährdung des aktiven Dorflebens durch die Stillegung des Schiesstandes und die damit eingeleitete Auflösung des traditionell im Dorf stark verwurzelten…
Zeitschrift URP
URP 2005 758
Publikationsart
Entscheid