Neubau des Einrichtungshauses Ikea; Änderungen des Bauzonenplans/der Bauordnung
Leitsätze
Das Verbot des «Nettoprinzips» bezieht sich auf die Frage, ob überhaupt eine UVP durchzuführen ist. Es besagt, dass die Vorbelastung der Umwelt und die nach dem Bau der neuen Anlage voraussichtlich verbleibende Belastung kein Kriterium für die Prüfungspflicht darstellen, sondern dass diese Belastungen erst im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung selbst abzuklären sind (E. 6.1). Nach dem Gebot der gesamthaften Betrachtungsweise (Art. 8 USG) ist die Umweltverträglichkeit eines Projekts unter Einbezug aller Teilvorhaben zu prüfen, die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zusammenhängen. Deshalb durften die kantonalen Behörden im vorliegenden Fall auch den Wegfall von Emissionen am alten Ikea-Standort «Breite» berücksichtigen (E. 6.2). Die zur Emissionsbegrenzung erforderlichen Massnahmen, die sich gegenseitig beeinflussen und voneinander abhängen, sind grundsätzlich bereits bei der Planfestsetzung verbindlich zu bestimmen, so auch die…
Zeitschrift URP
URP 2006 151
Publikationsart
Entscheid