Geruchsemissionen einer Entsorgungsanlage für tierische Abfälle
Leitsätze
Es ist bei Geruchsemissionen Sache der Anlagebetreiberin, zu bestimmen, mit welchen Mitteln der Grenzwert eingehalten werden soll (E. 6.3). Dagegen ist es nicht zulässig, die olfaktometrischen Emissionsmessungen zur Überwachung des Grenzwerts der Betreiberin der Anlage zu überlassen (E. 6.5). Ob eine Anlage übermässige Geruchsimmissionen verursacht, beurteilt sich nach Art. 14 lit. b USG bzw. Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV. Die Bestimmungen der VETA (Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle), die sich auf lästige Gerüche beziehen, sind Ausführungsbestimmungen zum USG und nicht zum Tierseuchengesetz (TSG). Das Gleiche gilt auch für die Vorschrift der VTNP (Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten), welche Gefährdungen der Umwelt untersagt. Geruchsimmissionen müssen demgemäss nicht vollständig unterbunden werden, sondern sie sind nach den allgemeinen Regeln der Umweltschutzgesetzgebung, namentlich des USG und…
Zeitschrift URP
URP 2006 923
Publikationsart
Entscheid