Exportverbot für Altbatterien; Vorrang der Inlandentsorgung; Umweltverträglichkeit der Entsorgung im Ausland
Leitsätze
Sonderabfälle dürfen zur Entsorgung nur ausgeführt werden, wenn eine Entsorgung im Inland nicht möglich oder sinnvoll ist und wenn bei einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise die umweltverträgliche Entsorgung im Ausland gewährleistet ist. Massgebend ist der nach schweizerischen Massstäben zu beurteilende Verwertungsgrad, der im betreffenden Prozess erzielt wird; die Entsorgung hat dem heutigen Stand der Technik zu entsprechen (E. 5.2). Nach französischem Umweltrecht erhobene Beanstandungen an der Batterie-Entsorgung in Frankreich genügen für die Annahme unzureichend gewährleisteter Umweltverträglichkeit aus schweizerischer Sicht. Deren Rechtsnatur muss nicht abschliessend beurteilt werden (E. 5.5.1). Es entspricht Völkerrecht und ist in einem OECD-Beschluss explizit erwähnt, dass die zuständigen Behörden in einem konkreten Fall aus berechtigten Gründen und gestützt auf das schweizerische Recht eine Exportbeschränkung für Abfälle erlassen…
Zeitschrift URP
URP 2007 176
Publikationsart
Entscheid