Gesamtbewilligung für Schweinemaststall; Geruchsimmissionen
Leitsätze
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität darf die Berechnung des Mindestabstandes gemäss FAT-Bericht schematisch sein, auch wenn man so gewissen Einzelfällen nicht gerecht werden kann. Sinn und Zweck der Mindestabstandsregelung ist es, eine Sonderbeurteilung nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, mithin in Ausnahmefällen durchzuführen (E. 4.7). Wenn der Mindestabstand gemäss FAT-Bericht sowie die in Anhang 1 LRV festgelegten Grenzwerte für Tierhaltungsanlagen eingehalten sind, kann weder gestützt auf das Vorsorgeprinzip der Einbau von Biofiltern oder Bio-Luftwäschern verlangt werden (E. 5.1), noch können solche Massnahmen zur Luftreinhaltung über den Umweg der Interessenabwägung im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV angeordnet werden (E. 8).
Zeitschrift URP
URP 2007 838
Publikationsart
Entscheid