Verbandsbeschwerderecht; Bemessung der Parteientschädigung
Leitsätze
Wird im Nutzungsplan-Beschwerdeverfahren die Parteientschädigung nach einem fiktiven Streitwert berechnet, können beschwerdeführende Umweltschutzorganisationen im Voraus die Prozessrisiken kaum abschätzen. Die streitwertbezogene Berechnung führt – trotz einer pauschalen Kürzung um einen Drittel – zu Parteientschädigungen in einer Höhe, die das Verbandsbeschwerderecht aushöhlen; es verkommt zum leeren Buchstaben. Nur eine streitwertunabhängige Bemessung ermöglicht es den Umweltschutzorganisationen, ihrer bundesrechtlich vorgesehenen Aufgabe zur Wahrung von Umweltschutzanliegen und damit öffentlichen Interessen hinreichend nachzukommen, wofür ihnen denn auch nach massgebendem kantonalen Recht ein Beschwerderecht zusteht (E. 2.1–2.2). Die bundesrechtskonforme Auslegung der aargauischen Normen für die Berechnung von Parteientschädigungen in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, lässt durchaus eine…
Zeitschrift URP
URP 2008 255
Publikationsart
Entscheid