Mobilfunkanlage; Leistungserhöhung; Standortgebundenheit
Leitsätze
Sendeanlagen für Rundfunk und andere Funkanwendungen i.S.v. Ziff. 7 Anh. 1 NISV und solche für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse i.S.v. Ziff. 6 Anh. 1 NISV sind getrennte Anlagen im Sinne der NISV, deren Leistungsänderungen einander nicht kompensieren, auch wenn sie auf einem gemeinsamen Mast angebracht sind (E. 3.2.3). Bei einer wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone, hier eine Leistungssteigerung ohne jegliche bauliche Veränderung, ist gemäss Art. 24 lit. a RPG die Standortgebundenheit der gesamten Anlage zu prüfen, wobei deren Verneinung nur zur Verweigerung des Änderungsgesuchs, nicht auch zur Beseitigung der rechtskräftig bewilligten bestehenden Anlage führt (E. 4.1). Kann die Freihaltung der Landwirtschaftszone von Mobilfunkanlagen nicht erreicht werden, erscheint es sinnvoll, eine Konzentration der Anlagen auf dem bestehenden Mast anzustreben, anstatt – zusätzlich zur…
Zeitschrift URP
URP 2008 317
Publikationsart
Entscheid