Mobilfunkanlage; Standortgebundenheit; Planungsmassnahmen
Leitsätze
Bei Standorten von Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen können nicht mehr nur solche ausgewählt werden, die aus technischen Gründen für eine angemessene Abdeckung unentbehrlich sind. Wenn neue Anlagen auf bestehenden Bauten und Anlagen montiert werden können, kann sich ausnahmsweise aufgrund einer Gesamtsicht unter Beachtung aller massgebenden Interessen ein Standort ausserhalb der Bauzonen im Vergleich zu einem Standort innerhalb der Bauzonen als derart vorteilhaft erweisen, dass er als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann. Dies unter der Grundvoraussetzung, dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt, nicht störend in Erscheinung tritt und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG) (Änderung der Rechtsprechung; E. 4.3.3). Gemeinden und Kantone sind befugt, Bau- und Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen zu…
Zeitschrift URP
URP 2008 328
Publikationsart
Entscheid