Kostentragung bei der Sanierung von Schiessanlagen. Zugleich eine Besprechung von BGE 131 II 743 (URP 2005 711, Goldau SZ)
Zusammenfassung
Die Eidgenossenschaft haftet als Verhaltensstörerin bzw. mittelbare Verursacherin anteilsmässig für die Massnahmenkosten im Zusammenhang mit den Belastungen aus militärischen Schiessen. Die einschlägigen Zahlen sind pro Schiessanlage anhand der militärischen Munitionsabrechnungen und Lärmbelastungsbuchhaltungen zu erheben. Der Bund haftet ebenfalls als mittelbarer Verursacher anteilmässig für die Massnahmenkosten, die im Zusammenhang mit der Belastung aus den obligatorischen Schiessen stehen. Die Schusszahlen sind je nach Schiessstand ebenfalls anhand der Munitionsbuchhaltungen der durchführenden Schützenvereine und des VBS zu ermitteln. Nach Massgabe der genauen Abrechnungsvorschriften in der Schiessverordnung und der Schiessverordnung-VBS sind auch die Probeschüsse zu ermitteln, welche die Schiesspflichtigen auf eigene Kosten verschossen haben. Im Lichte dieser Ausführungen und in Anwendung von Art. 32d Abs. 2 USG scheint mir die folgende…
Zeitschrift URP
URP 2008 545
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag