Lichtimmissionen durch Fotovoltaikanlage; Anordnung zusätzlicher Massnahmen
Leitsätze
Erweisen sich die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung getroffenen Annahmen bezüglich der von einer Baute ausgehenden umweltschutzrechtlich relevanten Auswirkung als falsch – hier die Computer-Berechnungen der Lichtreflexionen – so können trotz materiell rechtskräftiger Verfügung zusätzliche Massnahmen zur Begrenzung der Lichtemissionen angeordnet werden (E. 3.2). Die Blendwirkung entsteht allein durch die Reflexion der Sonnenstrahlen auf der Oberfläche der Fotovoltaikanlage. Damit liegt eine vom Menschen (mit)verursachte Einwirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG vor (E. 4.2). Blendwirkungen, welche während 4 1/2 Monaten bis zu maximal 50 Minuten mit einer Lichtintensität von bis gegen 30 Prozent des Sonnenlichtes auftreten, stellen keinen umweltschutzrechtlichen Bagatellfall dar, welcher vorsorgliche Emissionsbegrenzungen ausschliessen würde (E. 5.2). Weder das eidgenössische Energierecht noch das Raumplanungsrecht stehen der Anwendung des…
Zeitschrift URP
URP 2008 624
Publikationsart
Entscheid