Gewässerschutz; Berücksichtigung von Rückhaltemassnahmen bei Kanalisationsanschlussgebühren
Leitsätze
Eine zweckmässige und rechtsgleiche Anordnung von Rückhaltemassnahmen setzt eine kommunale Entwässerungsplanung voraus. Gebiete mit ganz oder teilweise vorgeschriebener Versickerung bzw. notwendigen Retentionsmassnahmen sind deshalb räumlich auszuscheiden. Es wird zwar auch als zulässig erachtet, die Versickerungspflicht bzw. Retentionsmassnahmen direkt gestützt auf Art. 7 Abs. 2 GSchG anzuordnen, wo die Entwässerungsplanung noch nicht den neuen Anforderungen angepasst ist (STUTZ HANS W., Schweizerisches Abwasserrecht, Diss. Zürich 2007/2008, S. 128). Die Gemeinde muss aber anhand der vorhandenen Planungsgrundlagen sachlich begründen können, in welchen Gebieten und unter welchen Umständen sie solche Massnahmen verlangt, weil die in Art. 7 Abs. 2 GSchG genannten Pflichten nicht von vornherein das ganze Gemeindegebiet erfassen. – Bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Annahme, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erteilung…
Zeitschrift URP
URP 2008 830
Publikationsart
Entscheid