Beschwerderecht der Organisationen nach NHG; minimale Dauer der Einsprachefrist
Entscheid
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 21.01.2009, BGE 135 II 78
Relevante Erlasse
SR 451, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
(01.07.1966)
Art. 12b (Abs. 1)
SR 451, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
(01.07.1966)
Art. 12b (Abs. 1)
Leitsätze
Die Einsprachefrist von zehn Tagen, wie sie im Kanton Wallis gesetzlich vorgesehen ist, widerspricht dem Bundesrecht. Art. 12b Abs. 1 NHG verlangt, dass Einsprachen während mindestens zwanzig Tagen eingereicht werden können. Der zuständigen Behörde obliegt es, die kantonale Gesetzgebung und Praxis dem Bundesrecht anzupassen (E. 2.5). Der Beschwerdeführer muss in den Genuss der bisherigen Praxis des Kantonsgerichts kommen, wie sie im Urteil vom 2. Juni 2003 mit einer Einsprachefrist von dreissig Tagen festgelegt wurde, da keine entsprechende Änderung angekündigt worden ist. Unter diesen Umständen verstösst der Nichteintretensentscheid wegen Fristversäumnisses gegen das Recht auf Treu und Glauben (E. 3.3).
Zeitschrift URP
URP 2009 171
Publikationsart
Entscheid