Lärmschutz; Baubewilligung für Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum; 18. BImSchV
Leitsätze
Die im vorliegenden Fall angewandte Methode zur Beurteilung von Sportlärm anhand der deutschen Sportanlagenlärmschutzverordnung mit anschliessender Würdigung nach schweizerischem Recht ist bundesrechtsmässig. Denn in BGE 133 II 292 = URP 2008 3 (Würenlos) hat sich das Bundesgericht nicht abschliessend für eine einzige Vorgehensweise ausgesprochen. Damals diente die 18. BImSchV lediglich als Entscheidhilfe, soweit deren Kriterien mit dem schweizerischen Lärmschutzsystem vereinbar sind (E. 3.4). Der Vorteil daran ist, dass im Voraus festgelegt wird, wie die Unterschiede zwischen der 18. BImSchV und dem schweizerischen Recht behandelt werden sollen. Unabhängig von der Methode bleibt ausschliesslich das schweizerische Lärmschutzrecht massgeblich; eine direkte Anwendung des deutschen Rechts ist ausgeschlossen (E. 3.5).
Zeitschrift URP
URP 2009 123
Publikationsart
Entscheid