Erstellung eines Katasters bei belasteten Standorten; Anwendung des Vorsorgeprinzips
Leitsätze
Bei Industrie- und Gewerbestandorten ist die Schwelle für eine Eintragung in den Kataster relativ tief angesetzt; Betriebe, die gemäss der Richtlinie des BAFU von 2001 einer belastungsrelevanten Branche angehören und die ihre Betriebstätigkeit vor dem Jahre 1985 aufgenommen haben, gelten grundsätzlich als belastet. Obschon die Wahrscheinlichkeit einer Belastung nicht ausreicht, um einen Eintrag in den Kataster zu rechtfertigen, muss die tatsächliche Existenz einer Belastung nicht bewiesen werden, bevor die Massnahme angewendet werden kann. Dieser Umstand ergibt sich aus dem Vorsorgeprinzip (Art. 2 Abs. 1 USG), das eine Schädigung schon dann annimmt, wenn die Schwelle der hinreichenden Wahrscheinlichkeit überschritten wurde. In diesen Fällen verschiebt sich die Beweislast, d.h. das Risiko des fehlenden Beweises, von der Behörde zu den potentiellen Adressaten des Entscheides (E.3.1).
Zeitschrift URP
URP 2009 526
Publikationsart
Entscheid