Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz; Berücksichtigung in einem kommunalen Sondernutzungsplan
Leitsätze
Bei der Erfüllung von kantonalen Aufgaben wie der Nutzungsplanung wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales Recht gewährleistet. Dabei sind Kantone und Gemeinden verpflichtet, die Bundesinventare zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll (E. 2.1). Der geltende Grundnutzungsplan kann nicht mehr auf seine materielle Übereinstimmung mit dem vom ISOS angestrebten Schutz hin überprüft werden (E. 5.1). Diese Schutzanliegen sind jedoch beim Erlass eines neuen Sondernutzungsplans (Gestaltungsplan) einzubeziehen (E. 5.2). Dem im Inventarblatt des ISOS enthaltenen Erhaltungshinweis «keine weitere Bautätigkeit» kommt keine Bedeutung zu, soweit die Regelbauweise gemäss Grundnutzungsplan eine Bautätigkeit erlaubt und das Gebiet tatsächlich bereits überbaut ist. Er steht jedoch dem neuen Gestaltungsplan entgegen, wo dieser im Verhältnis zum Grundnutzungsplan eine Mehrnutzung vorsieht (E. 5.5 und 5.6).
Zeitschrift URP
URP 2009 509
Publikationsart
Entscheid