Bewilligung zum Aussetzen von Tieren geschützter Arten
Leitsätze
Unbestritten ist, dass zum Schutz des Auerhuhns rechtliche Vorkehrungen getroffen worden sind. Dabei umschreibt der «Aktionsplan Auerhuhn Schweiz» im Rahmen der bundesrechtlichen Grundlagen die Strategie zum Schutz und zur Erhaltung des Auerhuhns in der Schweiz (E. 5.1). Mangels genauerer wissenschaftlicher Grundlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Aussetzen der Vögel die genetische Eigenart der bereits im betreffenden Gebiet lebenden Tiere beeinträchtigen könnte (E. 5.2.2). Da Massnahmen zur Beseitigung von übermässigen Störungen des Auerhuhns und zur Revitalisierung seines Lebensraums im Gange sind, steht dagegen fest, dass kein genügend grosser artspezifischer Lebensraum vorhanden ist (E. 5.3.2). Somit ist (mindestens) eine der drei kumulativen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 3 JSV nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz die Bewilligung zum Aussetzen der Auerhühner zu Recht verweigert hat (E. 5.4).
Zeitschrift URP
URP 2009 904
Publikationsart
Entscheid