Asbest; Kostenverteilung bei einer Sanierung
Entscheid
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 04.11.2009
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 32c
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 32d
SR 814.680, Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
(26.08.1998)
Art. 2 (Abs. 1)
SR 814.680, Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
(26.08.1998)
Art. 2 (Abs. 1)
Leitsätze
Wurden in einem Gebäude wegen der dem Asbest zugeschriebenen besonderen Eigenschaften bewusst asbesthaltige Baustoffe eingebaut, darin aber nie Asbest produziert oder verarbeitet, so kann dieses Gebäude nicht als Ablagerungs-, Betriebs-, oder Unfallstandort (Art. 2 Abs. 2 AltlV) qualifiziert werden (E. 3.2.1-3.2.2). Auch eine extensive Auslegung von Art. 32 USG begründet keine Sanierungspflicht von asbestkontaminierten Gebäuden, denn weder das USG noch die AltlV erfassen Gebäude, für deren Erstellung Asbest verwendet worden ist (E. 3.2.4).
Zeitschrift URP
URP 2010 131
Publikationsart
Entscheid