Bewilligung zum Abschuss von Graureihern
Leitsätze
Das Beschwerderecht setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus, das im Zeitpunkt des Urteils aktuell ist. Von diesem Erfordernis sieht das Bundesgericht ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Diese Voraussetzungen liegen vor, sind doch Abschussbewilligungen immer zeitlich befristet (E. 1.1). Art. 12 JSG sieht drei Arten von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden vor: Massnahmen zur Verringerung des Bestandes (Abs. 4), Selbsthilfemassnahmen (Abs. 3) und ausnahmsweise Massnahmen gegen einzelne Tiere (Abs. 2) (E. 5.1). Selbsthilfemassnahmen sind gegenüber Graureihern ausgeschlossen, da diese nicht zu den Arten gehören, gegen die…
Zeitschrift URP
URP 2010 113
Publikationsart
Entscheid