Lärmimmissionen einer Glassammelstelle
Entscheid
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 12.01.2010
Relevante Erlasse
SR 173.110, Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG)
(17.06.2005)
Art. 93 (Abs. 3)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 11 (Abs. 2)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 15
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 15
Leitsätze
Ein Gutachten, das auf einer älteren Projektänderung beruht und eine neuere Projektänderung nicht berücksichtigt, behält seine Gültigkeit, sofern — wie im konkreten Fall — die Lärmbelastung abnahm (E. 2.3.3). Kann mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen von bestehenden oberirdischen Altglascontainern erreicht werden, so darf auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips die Errichtung einer neuen unterirdischen Glassammelstelle nicht verlangt werden, wenn dies mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre (E. 3.3.3).
Zeitschrift URP
URP 2010 138
Publikationsart
Entscheid