Baubewilligung; Abwassertrennung als Erschliessungsvoraussetzung
Leitsätze
Da sie nicht an eine Kanalisation angeschlossen sind, in der verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser getrennt abfliessen, sind die fraglichen Parzellen nicht bundesrechtsgemäss erschlossen (E. 2.2). Andererseits können Grundrechte einer strengen Anwendung des materiellen Rechts entgegenstehen, insbesondere wenn diese zu einem unverhältnismässigen Eingriff führt (E. 2.2.1). Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass das öffentliche Interesse es nicht rechtfertigt, alle Grundstücke für unüberbaubar zu erklären, die nicht an eine getrennte Kanalisation angeschlossen sind (E. 2.2.2). Die vom Kantonsgericht vorgenommene Interessenabwägung ist mit dem Bundesrecht vereinbar. Die derzeit unbefriedigende Situation ist vorübergehender Natur, da die sich in Ausarbeitung befindliche Entwässerungsplanung es erlauben wird, diese in den kommenden Jahren in Ordnung zu bringen. Auch trägt der Bauherr, der auf seinem Grundstück eine Trennung des Abwassers…
Zeitschrift URP
URP 2010 277
Publikationsart
Entscheid