Lenkungsabgaben zur Förderung des Erstwohnungsbaus; verwaltungsrechtlicher Vertrag
Leitsätze
Der verwaltungsrechtliche Vertrag ist als Handlungsform des Verwaltungsrechts anerkannt. Er muss zwei Voraussetzungen erfüllen, um eine Aushöhlung des Legalitätsprinzips zu vermeiden: Erstens muss eine kompetenzgemäss erlassene Rechtsnorm den Vertrag vorsehen, dafür Raum lassen oder ihn nicht ausdrücklich ausschliessen. Zweitens muss der Vertrag nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die er im Einzelfall konkretisiert, die geeignetere Handlungsform sein als die Verfügung (E. 4.1). Im konkreten Fall schliesst das kantonale Raumplanungsgesetz den verwaltungsrechtlichen Vertrag zur Sicherstellung von Vorschriften über die Regelung des Zweitwohnungsbaus nicht aus. Mit der getroffenen Vereinbarung kann (unter dem Vorbehalt des nachträglichen Inkrafttretens) eine frühzeitige Anwendung von (neuen) Gesetzesbestimmungen zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus im Einzelfall erreicht werden. Somit ist die vertragliche Vereinbarung zulässig (E. 4.3). Die…
Zeitschrift URP
URP 2010 249
Publikationsart
Entscheid