Lärmschutz; Modellschleppflugzeuge in der Nähe eines Naturerholungsgebietes
Entscheid
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 17.06.2010
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 11 (Abs. 2)
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 15
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 40 (Abs. 3)
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 40 (Abs. 3)
Leitsätze
Obschon Schleppflugzeuge nur geringfügige Lärmstörungen verursachen und die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird, kann diese Lärmimmission das Ruhebedürfnis der Menschen im nahe gelegenen Erholungsgebiet beeinträchtigen. Für die Tragbarkeit von Lärm in Erholungsgebieten darf daher ein strengerer Massstab angewendet werden als bei der Beurteilung der Verträglichkeit des Schleppfluglärms für die ortsansässigen Bevölkerung. Zu argumentieren, dass das in Frage stehende Gebiet ohnehin nicht frei von anderem Lärm ist, hiesse, der schleichenden Zunahme der Lärmbelastung Vorschub zu leisten, zumal sich heute kaum noch Gegenden finden, die wirklich frei von Lärm sind (E. 5.3).
Zeitschrift URP
URP 2010 609
Publikationsart
Entscheid