Gewässerschutz; Benützungsgebühr für die Abwasserentsorgung
Leitsätze
Periodische Benützungsgebühren für die Beseitigung des Abwassers müssen der tatsächlichen Inanspruchnahme der Anlagen Rechnung tragen (E. 4.2). Von Grossbetrieben dürfen auch Gebühren zur Finanzierung der Fremdwasserbeseitigung und der dafür benötigten Anlagen erhoben werden (E. 4.2 und 4.3). Fremdwasser ist grundsätzlich nicht in die Kanalisation einzuleiten und durch eine verursachergerechte Kostenverrechnng sollte ein Anreiz geschaffen werden, solche Einleitungen möglichst gering zu halten (E. 6.1). Für verschmutztes und unverschmutztes Abwasser sind unterschiedliche Verteilungsschlüssel bzw. Tarife vorzusehen (E. 6.2). Eine Benützungsgebühr, die unterschiedlos nach der Schmutzwassermenge bzw. dem Frischwasserverbrauch bemessen wird und sowohl die Menge des Fremdwassers als auch den Umstand, dass dieses nicht verschmutzt ist, ausser Acht lässt, ist mit dem Verursacherprinzip nicht zu vereinbaren. Als unter diesem Gesichtspunkt problematisch…
Zeitschrift URP
URP 2010 689
Publikationsart
Entscheid