Lärmschutz; Verkehrsverlagerung trotz Überschreitung des Alarmwertes
Auszug
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 16.07.2010
Relevante Erlasse
SR 814.01, Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
(07.10.1983)
Art. 17
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 14
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 14
Leitsätze
Führt eine Verlagerung des Durchgangsverkehrs auf eine andere Strasse dort wegen der gleich bleibenden Verkehrszusammensetzung und -verteilung zu keiner wahrnehmbaren Zunahme der Lärmimmissionen, so ist eine solche Verkehrsverlagerung möglich, auch wenn teilweise die Alarmwerte schon überschritten sind (E. 3.4). Ob ein überwiegendes Interesse an der Gewährung von Sanierungserleichterungen (bei Beibehaltung des Durchgangsverkehrs) besteht, kann erst beurteilt werden, wenn ein fundiertes Variantenstudium bezüglich der Verkehrsverlagerung vorliegt. Liegt dieses nicht vor, so kann das Argument, dass eine Verkehrsverlagerung aus Kapazitätsgründen des übergeordneten Strassennetzes nicht möglich sei, nicht greifen (E. 3.5).
Zeitschrift URP
URP 2010 729
Publikationsart
Entscheid