Lärmschutz; Lärmempfindlichkeitsstufen-Plan; Zuordnung einer höheren Empfindlichkeitsstufe
Auszug
BGer I. öff. Abt., Urteil vom 14.09.2010 (1C_63/2010)
Relevante Erlasse
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 43 (Abs. 1)
SR 814.41, Lärmschutz-Verordnung (LSV)
(15.12.1986)
Art. 43 (Abs. 1)
Leitsätze
Die Zuordnung einer Nutzungszone zur Empfindlichkeitsstufe III hat nicht zwingend zur Folge, dass nun vermehrt Lärm erzeugt wird, welcher mit der Empfindlichkeitsstufe II der nachbarschaftlichen Zonen unvereinbar ist. Vielmehr obliegt es den Anlagebetreibern dafür zu sorgen, dass von ihrem Grundstück keine übermässigen Lärmemissionen ausgehen, über welche sich die Nachbarn beklagen könnten (E. 3.1). Da der Lärm durch Jugendliche in Einzelfällen hervorgerufen wurde, die sich ohne Aufsicht auf der Liegenschaft befanden und dies nicht Teil des üblichen Analgebetriebs ist, ist das Gemeindepolizeireglement und nicht das bundesrechtliche Lärmschutzrecht massgeblich (E. 3.2).
Zeitschrift URP
URP 2011 149
Publikationsart
Entscheid