Flüchtige organische Verbindungen (VOC); Abgabebefreiung
Leitsätze
Ziel der Abgabe auf flüchtige organische Verbindungen (VOC) ist nicht, dass keine VOC verwendet werden, sondern dass möglichst wenige VOC in die Umwelt gelangen (E. 2.2.3). Der Abgabe unterworfen sind die in Anhang 2 der VOC-Verordnung (VOCV) aufgeführten Gegenstände oder Gemische, welche VOC enthalten. Für die Abgabepflicht wird aber nicht vorausgesetzt, dass die Gemische und Gegenstände flüchtige Verbindungen bilden (E. 3.1). Kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer weiteren Verarbeitung, Verwendung oder Entsorgung des umstrittenen Produktes im In- oder Ausland VOC in die Umwelt freigesetzt wird, ist eine Befreiung von der Abgabe nicht möglich. Dies gilt auch, wenn die Beschwerdeführerin selbst im Bearbeitungsprozess und der anschliessenden Lagerung des Produktes keine VOC emittiert (E. 3.2). Ebenso kann der Befreiungstatbestand für VOC-Verbindungen, welche durch- und ausgeführt werden, nicht greifen, wenn die Beschwerdeführerin erst nach…
Zeitschrift URP
URP 2011 369
Publikationsart
Entscheid